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19.12.2008; 16:12 Uhr
Nach der Mehrheit im Bundestag stimmt auch Bundesrat der FFG-Novelle zu
FFA weist auf Übergangsregelungen bei Sperrfristen und Förderungsverfahren hin

In seiner Sitzung am Freitag, 19. Dezember 2008 hat auch der Bundesrat der Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz, das unter anderem die Förderbereiche neu gewichten und moderne Verwertungsformen berücksichtigen soll, bereits in der Sitzung am 13. November 2008 verabschiedet (vgl. Meldung vom 13. November 2008). Somit kann das neue Filmförderungsgesetz, wie geplant, zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Die Filmförderungsanstalt (FFA) hat in diesem Zusammenhang nochmals die Kernpunkte der Änderungen und die sich dadurch ergebenen Übergangsregeln in einer Pressemitteilung aufgelistet. So werden die Sperrfristen deutscher Filme, die nach dem 1. Juli 2008 erstaufgeführt wurden, verkürzt. Künftig soll die Auswertung auf DVD sechs Monate nach der Erstaufführung möglich sein, über die nun vom FFG ebenfalls berücksichtigten Video-On-Demand-Dienste nach sechs bzw. neun Monaten. Die Ausstrahlung im Pay-TV ist nach 12, im Free-TV nach 18 Monaten möglich. Dies gilt auch für Filme, die vor dem Stichtag 1. Juli 2008 erstaufgeführt wurden, sofern sich die Beteiligten der einzelnen Verwertungsstufen damit einverstanden zeigen.

Für die Referenzförderung muss künftig für die nach dem 1. Januar 2008 erstaufgeführten Filme keine Anmeldung mehr erfolgen, sondern bei Erreichen der Fördervoraussetzungen die Frist zur Antragsstellung beachtet werden. Diese beträgt bei Spielfilmen auf 15 Monate, bei Kinder- und Dokumentarfilmen 27 Monate nach dem Kinostart. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausschüttung im laufenden Kalenderjahr nur erfolgen kann, wenn der Antrag bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres gestellt wird.

Schließlich errechnet sich die Höhe der Förderung von Kurzfilmen durch die FFA künftig nach einem Punktesystem, in das Festivalteilnahmen und Auszeichnungen einfließen. Dieses System gilt für Filme mit Erstaufführung bzw. Fertigstellung und FSK-Freigabe ab 2008. Wenn die Fertigstellung bereits 2007, die FSK-Freigabe jedoch erst ab 2008 erfolgte, so kann der Produzent wählen, nach welchem System sich die Förderung errechnen soll. In den übrigen (Alt-)Fällen wird des ursprüngliche Regelung zugrunde gelegt.

Zu diesem Thema:

  • Die Novelle zum Filmförderungsgesetz - XXII. Münchner Symposium zum Film- und Medienrecht des Instituts für Urheber- un Medienrecht, ZUM 2008, 729-758 (Heft 10)
  • Die Sperrfristenregelungen des FFG, Anmerkungen zum geltenden Recht, Vorschläge zur Novellierung, Aufsatz von Dr. Friedrich Radmann, LL.M. (London), München, ZUM 2008, 197-207 (Heft 3)

Dokumente:

Institutionen:

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