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18.05.2009; 16:15 Uhr
Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht bei Handel mit Software-Echtheitszertifikaten
OLG Frankfurt a. M.: Zertifikate sind keine körperlichen Werkstücke, sondern Lizenzrechte

Ein Softwarehersteller kann den Handel mit Echtheitszertifikaten seiner Produkte (sog. »certificates of authenticity« - COA) untersagen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az.: 11 W 15/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden hat. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M., das einen Prozesskostenhilfeantrag wegen geringer Erfolgsaussichten zurückgewiesen hatte.

Der Antragsteller hatte mit COAs für das Microsoft-Betriebssystem »Windows XP Professional« gehandelt, die er seinerseits über einen Microsoft-Großkunden bezogen hatte. Mit Hilfe der auf dem Zertifikat aufgedruckten Seriennummer ist ein Download und eine Aktivierung der Software möglich. Wie von Microsoft beantragt, erließ das Landgericht Frankfurt a. M. im November 2008 eine einstweilige Verfügung gegen den Händler, die ihm die Veräußerung weiterer COAs untersagte.

Wie nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat, ist der Handel mit Echtheitszertifikaten nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG greift hier nicht ein, da dieser nur Zweiterwerb von körperlichen Werkstücken erfasse. Bei den COAs handele es sich hingegen nicht um ein solche Werkstück, sondern um Nutzungsrechte, deren Übertragung nicht zustimmungsfrei erfolgen könne.

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[IUM/bs]

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