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02.09.2009; 16:32 Uhr
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zum Rechtsschutz bei der Vergabe von Funkfrequenzen
Zwischenentscheidung der Bundesnetzagentur über Durchführung eines Versteigerungsverfahrens ist angreifbar

Bereits die Entscheidung der Bundesnetzagentur, freie Funkfrequenzen im Wege eines Versteigerungsverfahrens unter festgelegten Bedingungen zu vergeben, ist für sich genommen anfechtbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 1. September 2009 (Az.: BVerwG 6 C 4.09) entschieden hat.

Das Unternehmen Airdata, dem die Frequenzrechte im 2,6 GHz-Bereich befristet zugewiesen worden waren, war gerichtlich gegen die Pläne der Bundesnetzagentur über eine Frequenzversteigerung vorgegangen, da man es die Verlängerung der eigenen Lizenz anstrebte (vgl. Meldung vom 6. November 2008). Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Rechtsschutz bestehe nur gegen die Vergabeentscheidung am Ende des Zuteilungsverfahrens.

Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch bereits die Zwischenentscheidung der Behörde anfechtbar. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der Anfechtungs- und Klagefristen gegen diese Entscheidung verstreichen lässt, diese im nachfolgenden Verfahren gegen sich gelten lassen muss, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil unterstreicht.

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