BGH: Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche betreffen nicht dieselbe Angelegenheit
In einer weiteren Entscheidung zu § 15 Abs. 2 RVG (vgl. Meldung vom 25. August 2010) hat der BGH entschieden, dass Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche nicht dieselbe Angelegenheit betreffen (Urteil vom 3. August 2010, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Im Fall ging es um eine unrichtige Tatsachenbehauptung in der »taz« (Print- und Onlineausgabe), gegen die der Kläger Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung und Richtigstellung geltend machte.
Die Karlsruher Richter verneinten in diesem Fall den für die Annahme derselben Angelegenheit erforderlichen inneren Zusammenhang der geltend gemachten presserechtlichen Ansprüche aufgrund maßgeblicher Unterschiede hinsichtlich Inhalt, Zielsetzung und Verfahren: Während Unterlassungsansprüche ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten abwehren sollen, zielen Berichtigungsansprüche auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung und Gegendarstellungsansprüche darauf, den Verletzten zu Wort kommen zu lassen. Aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten können die Ansprüche auch nicht verbunden werden (der BGH führt hierzu aus, dass Gegendarstellungsansprüche einem spezifischen presserechtlichen Verfahren unterliegen, Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung und Berichtigungsansprüche grundsätzlich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden können).
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