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13.10.2010; 16:01 Uhr
OLG München entscheidet zur Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG
Einheitliche Gebühr von 200 Euro pro Antragsschrift - unabhängig von der Anzahl der Verletzungsformen

Das OLG München hat entschieden, dass bei Auskunftsansprüchen nach § 101 Abs. 9 UrhG nur eine Festgebühr von 200 Euro pro Antrag berechnet werden darf (Beschluss vom 27. September 2010, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). In der Entscheidung des LG München I (Az. 7 O 4045/10), gegen die sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde wandte, waren bei einem Auskunftsantrag pro Verletzungshandlung jeweils 200 Euro berechnet worden. Es ging um ein Musikwerk, das unter sechs unterschiedlichen Hashwerten illegal angeboten worden war. Das LG München I nahm sechs unterschiedliche Streitgegenstände an und begründete dies damit, dass der Antrag auf eine Urheberrechtsverletzung mittels Herunterladen mehrerer Dateien gestützt war, deren verschiedene Hashwerte zudem typischerweise auf mehrere Personen schließen ließen. Der 11. Senat des OLG folgte demgegenüber dem formalen Streitgegenstandsbegriff und stellte auf das Vorliegen einer Antragsschrift ab und hält dies als für den gerichtlichen Aufwand maßgeblich.

In seiner Begründung grenzt sich das OLG München von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab, namentlich des OLG Karlsruhe, des OLG Düsseldorf und des OLG Frankfurt am Main. Die Karlsruher und die Düsseldorfer Richter nehmen trotz Vorliegens nur einer Antragsschrift gebührenrechtlich mehrere Anträge an, wenn dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Das OLG Frankfurt am Main verfährt ebenso, wenn die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke beanstandet wird. Einigkeit besteht in letzterem Fall jedoch darüber, dass die gebührenrechtliche Beurteilung unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen zu erfolgen hat (so z.B. OLG Frankfurt am Main und OLG Köln).

Hinweis des LG München I: Die drei Urheberstreitkammern des Landgerichts München I werden künftig bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG unabhängig von der Anzahl der Verletzungsformen pro Antrag einheitlich eine Festgebühr von 200 Euro ansetzen.

Dokumente:

  • Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15. April 2009, Az. 11 W 27/09, ZUM 2009, 641 (Volltext bei Beck Online)
  • Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15. Januar 2009, Az. 6 W 4/09, ZUM 2009, 299 (Volltext bei Beck Online)
  • Beschluss des OLG Köln vom 9. Oktober 2008, Az. 6 W 123/08, ZUM 2008, 985 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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