BGH hebt Urteil gegen Online-Gaming-Anbieter auf
Der BGH hat mit Urteil vom 18. November 2010 festgestellt, dass »bwin« sein privates Online-Gaming-Angebot rechtmäßig betreibt. Die Klage der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG auf Unterlassung, der das OLG Köln im September 2007 stattgegeben hatte, ist danach unbegründet (Az. I ZR 156/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Wie der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) mitteilt, bezieht sich das Urteil jedoch nur auf Fälle vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), also Altfälle. Der geltende GlüStV sei vom BVerfG, vor kurzem vom EuGH (Veröffentlichung in ZUM 2010 Heft 12 folgt) und von »zahlreichen Obergerichten«, als verfassungs- und europarechtskonform bestätigt worden. Dagegen bezeichnet »bwin« den GlüStV als gescheitert. Denn 95 Prozent der Spielumsätze würden von nicht regulierten Anbietern erzielt. Eine Bekämpfung der Spielsucht könne nur mit einem Konzessionsmodell erreicht werden.
Dokumente:
- Urteil des OLG Köln vom 14. September 2007, Az. 6 U 63/06, ZUM 2008, 147 (Volltext bei Beck Online)
- Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks vom 19. November 2010
- Pressemitteilung von bwin vom 19. November 2010
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