VG Neustadt a. d. Weinstraße entscheidet zu Voraussetzungen der Rundfunkzulassung
Das VG Neustadt a. d. Weinstraße hat am 21. Dezember 2010 über die Voraussetzungen der Rundfunkzulassung entschieden (Az. 6 K 1371/09.NW, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Danach ist zulassungsfähig nur die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die auch von der Zulassung Gebrauch machen will (vgl. § 24 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz: »Wer Rundfunk veranstalten will...«). Ist eine spätere Umwandlung geplant, kann die beantragende »Vehikelgesellschaft« keine Zulassung beantragen. Im konkreten Fall bekam bei der Kabelfrequenz-Zuordnung eine GbR den Zuschlag, die laut Gesellschaftsvertrag nach Erteilung der Zulassung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführt werden sollte.
Dokumente:
- Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 7. Januar 2011
- Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz
Institutionen:
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