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17.01.2011; 11:52 Uhr
Urheberrechtliche Geräteabgaben für PCs und Drucker: BVerfG hebt erneut BGH auf
Zunehmende digitale Vervielfältigung birgt Gefahr einer »absoluten Schutzlücke« zu Lasten des Urhebers

Wie die VG Wort berichtet, hat das BVerfG in drei weiteren Verfassungsbeschwerden der Verwertungsgesellschaft BGH-Entscheidungen zur Privatkopievergütung aufgehoben (Beschlüsse in den Verfahren 1 BvR 2742/08, 1 BvR 506/09 und 1 BvR 2760/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Zuletzt war die VG Wort mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil zur Urheberrechtsvergütung vom 7. Dezember 2007 bestätigt worden (Az. 1 BvR 1631/08, vgl. Meldung vom 21. September 2010). Die Bundesrichter hätten, wie das BVerfG auch in seinen aktuellen, die urheberrechtliche Vergütung von PCs und Druckern betreffenden Beschlüssen feststellt, die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nicht ausreichend berücksichtigt. Denn angesichts zunehmender digitaler Vervielfältigungen müsse die Gefahr einer »absoluten Schutzlücke« zu Lasten des Urhebers berücksichtigt werden.

Der BGH hatte in seiner »Drucker und Plotter«-Entscheidung vom 7. Dezember 2007 argumentiert, bei digitalen Vorlagen liege, anders als bei Druckwerken, häufig eine Einwilligung des Berechtigten vor. Eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen könnte im übrigen in den Fällen anzunehmen sein, in denen Berechtigte Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich machen. Denn in diesem Fall müssten sie zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden (vgl. auch das Urteil des BGH vom 29. April 2010, »Vorschaubilder«). Gegen diese Argumentation des BGH hatte das BVerfG bereits in dem genannten Beschluss Bedenken geäußert. Nicht geklärt sei, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll.

Wie die VG Wort des Weiteren mitteilt, hat das BVerfG mit Blick auf das Urteil des EuGH vom Oktober 2010 festgestellt, dass eine Verwendung von Kopiergeräten zur Anfertigung von Privatkopien auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende und Freiberufler nicht ausgeschlossen werden kann. Der EuGH hatte entschieden, dass Urheberrechtsvergütungen für Privatkopien nur dann mit der Info-Richtlinie vereinbar sind, wenn sie auf Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die tatsächlich zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. Eine unterscheidungslose Belastung von Privaten, Unternehmen und Selbstständigen sei daher EU-rechtswidrig (vgl. Meldung vom 21. Oktober 2010). Das Urteil der Verfassungsrichter bringt daher laut VG Wort eine wichtige Klärung zur europäischen Rechtslage.

 

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