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30.03.2011; 00:32 Uhr
OLG München entscheidet zu Urheberrechtsvergütung für Unterrichtsmaterial an Unis
»Was darf Bildung und Forschung an Hochschulen den Staat kosten?«

Das OLG München hat am 24. März 2011 über die Klage der VG Wort gegen die 16 Bundesländer als Träger der staatlichen Hochschulen wegen der Urheberrechtsvergütung nach § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) entschieden (Az. 6 WG 12/09, Veröffentlichung in ZUM folgt). Die Verwertungsgesellschaft verlangte von den Beklagten die Zahlung gemäß den Tarifen im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem UrhWG vom 9. Dezember 2008, hilfsweise die Festsetzung eines Gesamtvertrages mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 durch das Gericht. Dem Hilfsantrag kam das Gericht nach.

Den Richtern ging es laut Pressemitteilung um die Fragen »Was darf Bildung und Forschung an Hochschulen den Staat kosten?« und »Wie setzt das Gemeinwohl dem Recht am geistigen Eigentum und kommerziellen Interessen Grenzen?«. Denn in dem Rechtsstreit gehe es um Vergütungsforderungen von mehreren hundert Millionen Euro. Das OLG München folgte dem Antrag der VG Wort, eine Vergütung müsse grundsätzlich nutzungsbezogen (und nicht pauschal) erfolgen. Dazu müsse die Nutzung von konkreten Werken nach Gegenstand und Umfang erfasst sein, wofür das Gericht das Meldesystem, welches die VG Wort aufbauen will, geeignet findet. Da es ein solches System noch nicht gibt, wären Erhebungen für die Vergangenheit schwierig, so dass hier auch Pauschalvergütungen angemessen seien.

Zum Umfang des § 52 a UrhG entschieden die Richter, dass nur solche Werke bzw. Werkteile erfasst sind, die von Rechteinhabern in digitaler Form für die Nutzung im Netz und zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Nicht angemessen könne danach z.B. ein Abo-Angebot sein, da im Rahmen von § 52 a UrhG nur einzelne Artikel verwendet werden dürfen. Die Vorschläge der Parteien zur Abgabenhöhe gingen weit auseinander. Die Klägerin machte geltend, dass Einnahmeeinbußen der Urheber auch infolge der Einführung von § 52 a UrhG zu verzeichnen seien und daher in den Vergütung zu berücksichtigen wären. Dem hielten die Beklagten entgegen, dass derartige kommerzielle Erwägungen im Rahmen einer Bildungsschrankenregelung nicht berücksichtigt werden dürften.

Das OLG München stellte fest, dass weder von der Info-Richtlinie (2001/29/EG), noch von Art. 14 Abs. 1 GG eine Berücksichtigung der Erstverwertungseinbußen vorgegeben sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Werken und Werkteilen in Unterricht und Forschung zu höheren Ausfällen bei der Primärverwertung führe. Dem sei durch einen Vergütungsaufschlag Rechnung zu tragen.

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