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11.05.2011; 14:44 Uhr
OLG Köln: Sharehoster kann auch bei Rechtsverletzung auf Drittseite auskunftsverpflichtet sein
Plattformanbieter hatte entsprechenden Link angeboten - Schweizerisches Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen

Das OLG Köln hat entschieden, dass Sharehoster, deren Nutzer Urheberrechtsverletzungen begehen, indem sie bei dem Plattformanbieter hochgeladene Filme auf einer Drittseite öffentlich zugänglich machen, nach § 101 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 7  UrhG zur Auskunft verpflichtet sind (Urteil vom 25. März 2011, Az. 6 U 87/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Der schweizerische Sharehoster stellt seinen Nutzern selbst die Links zur Verfügung, mit denen auch Dritte Zugriff auf die bei ihm hochgeladenen Inhalte erlangen.

Das Gericht begründet seine internationale Zuständigkeit mit Art. 5 Nr. 3 Lugano-Abkommen, da der Schaden aus der unerlaubten Handlung zumindest auch in Deutschland eingetreten sei. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der Verletzte verlangen kann, dass das Recht des Erfolgsortes anzuwenden ist, sei als materielles Recht das deutsche Urheberrecht anzuwenden. Der Sharehoster sei nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet, da er in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt.

Anders beurteilt das OLG Köln die Frage des anzuwendenden materiellen Rechts hinsichtlich der vom Sharehoster geltend gemachten Datenschutzrechtsverletzung. Hier ergebe sich aus Art. 40 Art. 1 Satz 1 EGBGB die Anwendung des schweizerischen Datenschutzrechts. Die Preisgabe personenbezogener Daten könne danach durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sein. Da das deutsche Urheberrecht nicht für eine Begründung des öffentlichen Interesse nach schweizerischem Datenschutzrecht herangezogen werden könne, stellt das OLG Köln auf ein privates Interesse der Antragsteller aus massiven unerlaubten Handlungen ab. Im Ergebnis stehe das schweizerische Datenschutzrecht daher dem Auskunftsanspruch nicht im Wege.

Hinsichtlich des Umfangs des Aufkunftsanspruches entschieden die Kölner Richter, dass Bank- und Telefondaten nicht erfasst seien, »auch wenn der Rechtsinhaber dann seine Ansprüche im Ergebnis nicht durchsetzen kann«.

 

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