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18.08.2011; 10:57 Uhr
Keine Rundfunkgebühr für nicht ausschließlich privat genutzten PC als Zweitgerät
Grundsatzurteil des BVerwG zum Rundfunkrecht

Vergangenes Jahr hat das BVerwG die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs bestätigt und in seiner Begründung auf die Empfangsmöglichkeit der Geräte von Rundfunksendungen per Livestream im Internet abgestellt (vgl. Meldung vom 27. Oktober 2010). In einem aktuellen Grundsatzurteil stellt der sechste Senat klar, dass für nicht ausschließlich privat genutzte PCs, die als Zweitgeräte in einem Haushalt z.B. von Freiberuflern genutzt werden, keine Rundfunkgebühr erhoben werden darf (Urteile vom 17. August 2011, Az. BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11, Veröffentlichung in ZUM folgt). Nach § 5 Abs. 3 RGebStV ist für neuartige Empfangsgeräte, die als Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt werden, keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Nach der Auslegung der Vorschrift durch das BVerwG ist es unerheblich, ob das Erstgerät/herkömmliche Rundfunkempfangsgerät auch in dem beruflich genutzten Bereich der Wohnung bereitgehalten wird.

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