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25.10.2011; 16:12 Uhr
LG Hamburg: Buch-Cover verletzt Günther Jauch in seinem Recht am eigenen Bild
Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses umfasst nicht manipulative Entstellung - Karikatur/Satire-Einwand abgelehnt

Das LG Hamburg hat am 14. Oktober 2011 zu Gunsten des klagenden Moderators Günther Jauch entschieden und den Inhaber des Solibro Verlags, in dem das Buch »Ich war Günther Jauchs Punching-Ball!« von Peter Wiesmeier erschienen ist, zur Unterlassung verurteilt (Az.: 324 O 196/11; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Dabei stützte es sich auf die »Ron Sommer«-Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 2005 zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Fotomontage.

Das BVerfG führt in der vom LG Hamburg herangezogenen Entscheidung aus: »Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (...), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten«.

Auf dem streitgegenständlichen Cover des Buches ist das Bildnis von Günther Jauch perspektivisch verändert. Der Oberkörper wird nach unten zum Rumpf hin schmaler, die am unteren Ende des Buches abgebildeten Hände sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Zudem ist das Foto vertikal gestaucht. Diese Bildmanipulation hat nach dem LG Hamburg zur Folge, dass die Bildaussage unzutreffend wird. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass es hierdurch wirke, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlich großen Kopf. Unter Zugrundlegung des vom BVerfG aufgestellten Maßstabs könne die Abbildung nicht mehr als von einer konkludenten Einwilligung des Klägers umfasst angesehen werden.

Auch mit der Argumentation des satirischen Kontextes und der karikaturistischen Darstellung drang der Beklagte nicht durch. Das Gericht sah weder durch den Buchtitel (»Ich war Günther Jauchs Punching-Ball!«) noch den Klappentext oder den Inhalt einen satirischen Rahmen gesetzt, der die Bildwahrnehmung lenke. Das Gericht betrachtete die verzerrte Darstellung als »Entstellung ohne erkennbaren Sinn oder Hintergrund«, die nicht als Karikatur im Sinne einer überzeichneten Darstellung von Menschen oder gesellschaftlichen Zuständen bewertet werden könne. Es fehle an der Erkennbarkeit, welcher Fehler oder Mangel oder sonstige Eigenschaft des Klägers satirisch, ironisch oder humoristisch überzeichnet werden soll.

Nach Berichten von »Meedia« teilte der Solibro-Verlag mit, dass er beim OLG Hamburg in Berufung gehen werde. Das Cover besitze aus seiner Sicht »eindeutig satirisch-karikaturistischen Charakter«.

Dokumente:

[IUM/eg]

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