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23.11.2011; 19:30 Uhr
Urheberrechtsprobleme an elektronischen Leseplätzen: BGH nimmt Sprungrevision an
Grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Info-Richtlinie und § 52 b UrhG

Der BGH hat am 19. Oktober 2011 den Antrag auf Sprungrevision gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main zu urheberrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken zugelassen (Az. I ZR 69/11): »Der Rechtsstreit wirft grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n« der Info-Richtlinie und des auf ihr basierenden § 52 b UrhG auf.

Ein Verlag hatte gegen eine Bibliothek geklagt, weil diese eines seiner Bücher digitalisiert hat und zur Nutzung an ihren elektronischen Leseplätzen sowie zum Ausdruck und zur Speicherung auf USB-Sticks etc. zur Verfügung stellt. Auf das verlagsseitige Angebot der Nutzung eines entsprechenden E-Books war die Bibliothek nicht eingegangen. Das LG Frankfurt am Main befand die Digitalisierung sowie das Angebot am elektronischen Leseplatz für rechtmäßig, die Vervielfältigung in Form von Ausdruck und Speicherung jedoch für urheberrechtswidrig. Die Digitalisierung ist nach der herrschenden Meinung als Annex-Kompetenz von der Werknutzung im Rahmen des § 52 b UrhG erfasst. Ein Vertragsangebot - im aktuellen Fall die Nutzung von E-Books - reicht zudem nicht aus, um die Befugnisse aus der Schrankenbestimmung zu beseitigen.

Zur Unzulässigkeit des Ausdrucks und der digitalen Vervielfältigung führte das LG Frankfurt am Main aus, der Ausdruck eines Digitalisats weise einen »im Vergleich zur herkömmlichen Vervielfältigung erheblichen qualitativen Unterschied« auf. »Geht die Vervielfältigung eines gedruckten Werkes mit einem erheblichen Aufwand einher, kann die Vervielfältigung einer digitalen Version grundsätzlich auf Knopfdruck als Ausdruck ohne weitere Anstrengung erfolgen. Insofern würde eine Auslegung von § 52 b UrhG, der eine Vervielfältigung durch Ausdruck ermöglicht, über das Ziel des Gesetzgebers hinausgehen, eine der analogen Nutzung vergleichbare Nutzung zu ermöglichen; sie würde vielmehr qualitativ hierüber deutlich hinausgehen«.

Dieses Ergebnis gelte umso mehr »im Hinblick auf die Vervielfältigung auf USB-Stick«. »Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 b UrhG sich das Angebot auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken muss. Ließe man die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zu, würde – anders als bei der Mitnahme eines Ausdrucks – eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht. Dies ist durch die Regelung des § 52 b UrhG nicht mehr gedeckt.

Mit der Frage der Vervielfältigung per Ausdruck und Speicherung auf USB-Stick/andere Speichermedien befassten sich das LG Frankfurt (vgl. Meldung vom 18. Mai 2009) und das OLG Frankfurt am Main (vgl. Meldung vom 2. Dezember 2009) bereits. Im ersten Verfahren standen sich dieselben Parteien gegenüber. Das LG Frankfurt am Main sah in diesem Verfahren noch die Möglichkeit des Ausdrucks wegen einer Vergleichbarkeit mit der analogen Nutzung als zulässig an, lehnte jedoch die Speicherung auf digitalen Medien ab. Das OLG kam dann zu dem Ergebnis, dass elektronische Leseplätze nur zum Lesen da sind. Jegliche Vervielfältigungsmöglichkeit sei nicht mehr von § 52 b UrhG gedeckt.

Dokumente:

  • Urteile des LG Frankfurt am Main vom 16. März 2011, Az. 2-6 O 378/10, ZUM 2011, 582 und vom 13. Mai 2009, Az. 2-6 O 172/09, ZUM 2009, 662 mit Anmerkung von Helena Schöwerling, ZUM 2009, 665, sowie des OLG Frankfurt am Main vom 24. November 2009, Az. 11 U 40/09, ZUM 2010, 265 (Volltexte bei Beck Online)

 

[IUM/eg]

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