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31.01.2012; 11:12 Uhr
BVerfG: Grundrechtsabwägung des BGH im »AnyDVD«-Urteil begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Angebote bei informationsschaffendem Charakter grundrechtlich geschützt

Das BVerfG lehnte mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (Az.: 1 BvR 1248/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) die Annahme einer Verfassungsbeschwerde einiger Musik-Unternehmen gegen das am 14. Oktober 2010 ergangene Urteil des BGH in Sachen »AnyDVD« ab. In dem Hauptsacheverfahren ging es um die Zulässigkeit von Hyperlinks auf einen Anbieter von Software zur Umgehung von Kopierschutz im Rahmen einer Online-Berichterstattung. »Heise« berichtete im Jahr 2005 in seinem Online-Ticker über eine neue Version der Kopierschutz-Umgehungssoftware »AnyDVD«. Der Artikel enthielt auch einen Link zur Homepage des Herstellers der Software. Die klagenden Unternehmen der Musikindustrie warfen »Heise« vor, durch die Setzung des Hyperlinks ihre urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien zu verletzen. Sowohl das LG München I als auch das OLG München gaben der Musikindustrie Recht. Der BGH hingegen entschied zugunsten von »Heise« und hob das Urteil des OLG München auf (vgl. Meldung vom 18. Oktober 2010). Anders als die Vorinstanzen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das Interesse der klagenden Musikindustrie gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beklagten zurücktreten müsse. Der BGH betonte, dass Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung auf fremde Inhalte von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst seien, »wenn sie einzelne Angaben des Beitrages belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen«. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Zum Recht der freien Presseberichterstattung gehöre gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit. 

Das BVerfG folgte der vom BGH vorgenommenen Abwägung der Rechte des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Mangels gesetzlicher Regelung zur Zulässigkeit und zu den Grenzen von Hyperlinks - § 95 a UrhG enthalte insoweit nur eine Vorschrift, die technische Maßnahmen, welche ihrerseits dem Schutz von Urheberrechten dienen, vor Umgehung schützen soll - habe die Abwägung der konkurrierenden Grundrechtspositionen anhand der anerkannten presserechtlichen und urheberrechtlichen Maßstäbe zu erfolgen. In diesem Zusammenhang bestünden keine Bedenken dagegen, »dass der BGH beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt«. Das BVerfG folgte der Einschätzung des BGH, dass eine »Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres informationsschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe«. Dem Ansatz der Beschwerdeführerinnen, »Heise« habe sich den verlinkten Inhalt zu eigen gemacht, entgegnete das BVerfG damit, dass »der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung« wird. Das BVerfG betont abschließend, dass der BGH in seiner Abwägung zutreffend zusätzlich berücksichtigt habe, dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.

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