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31.01.2012; 14:56 Uhr
BGH: Auf Außenwirkung angelegtes berufliches und politisches Wirken eines Individuums unterliegt der Sozialsphäre
Zulässigkeitsgrenze der Berichterstattung erst bei Stigmatisierung und Prangerwirkung

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: VI ZR 262/10) hat der BGH entschieden (Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass eine Berichterstattung in einem Online-Artikel, die u.a. Äußerungen über die politische Vergangenheit der im Mittelpunkt des Artikels stehenden Person enthält, dann der Sozialsphäre zuzuordnen ist, wenn die wahrgenommene Funktion innerhalb der politischen Gruppierung notwendigerweise auf Außenwirkung gerichtet war. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person selbst öffentlichwirksam aufgetreten ist. Eine die Sozialsphäre betreffende Berichterstattung sei erst unzulässig, wenn sie schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht habe, »so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind«, so der BGH. 

Geklagt hatte die pädagogische Leiterin, gleichzeitig Vorstandsmitglied, eines eingetragenen Vereins, der Kinderhäuser und Babyklappen betreibt. Sie wehrte sich gegen Äußerungen in einem 2009 vom »Spiegel veröffentlichten Online-Artikel, welcher sich mit dem Vorwurf einer Sozialbehörde, sie sei von dem von der Klägerin geleiteten Verein nicht ausreichend über den Verbleib von Findelkindern informiert worden, befasste. In dem Artikel wird neben der Auseindersetzung des Vereins mit der Sozialbehörde, die Entstehungsgeschichte und Öffentlichkeitswirkung des Vereins geschildert. In diesem Zusammenhang heißt es, die Klägerin habe in den 1970er/1980er Jahren dem »Kommunistischen Bund« angehört und dort Frauenpolitik gemacht. Das LG Berlin (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 27 O 967/09) gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Auf die Berufung wies das KG Berlin die Klage ab (Urtei vom 19.08.2010, Az.: 10 U 10/10). Die beanstandeten Äußerungen seien wahre Tatsachenbehaupten, die Klägerin sei durch die angegriffene Textpassage nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem folgte der BGH und führte weiter aus, dass dem Beitritt zu einer politischen oder religiösen Gruppierung zwar grundsätzlich keine Publizität zukomme und die Mitgliedschaft in einer weltanschaulichen Gruppierung jedenfalls dann der Privatsphäre zuzuordnen sei, »wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist«. Im konkreten Fall sei die von der Klägerin im »Kommunistischen Bund« ausgeübte Funktion jedoch notwendigerweise auf Außenwirkung gerichtet gewesen. Eine Berufung auf die Privatsphäre sei in diesem Fall ausgeschlossen. Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse der Persönlichkeitsschutz der Klägerin daher zurücktreten.

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