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14.02.2012; 12:37 Uhr
LG Köln entscheidet gegen zentrales Verhandlungsmandat des Grosso-Verbandes
Weg frei für bilaterale Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten

Das LG Köln hat heute in dem Rechtsstreit der Bauer Vertriebs KG gegen den Bundesverband Presse-Grosso entschieden. Bauer wollte dem Bundesverband untersagen, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und die Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit den Verlagen zu verweigern (vgl. Meldung vom 25. Januar 2012). Onlinemeldungen zufolge, folgten die Richter dem Begehren der Klägerin und kippten das über Jahrzehnte praktizierte zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes. Die Vorgehensweise des Grosso-Verbandes und seiner Mitglieder sei geeignet, den Wettbewerb einzuschränken, so die Richter laut dem News-Portal »horizont«.

Die Bauer Media Group begrüßt die Entscheidung. Das LG Köln stärke mit diesem Urteil die nach Art. 5 GG gewährleistete Pressevertriebsfreiheit der Verlage sowie das gesamte deutsche Pressevertriebssystem, heißt es in der heutigen Pressemitteilung. Mit der Entscheidung stelle das Gericht fest, dass ein Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats des Grosso-Verbands keine Gefahr für das deutsche Pressevertriebssystem darstelle. In einer gemeinsamen Erklärung von BDZV, VDZ und Bundesverband Presse-Grosso bedauern die Repräsentanten der drei Verbände die Entscheidung des Gerichts. Sie betonen, dass zwar Verbandsvereinbarungen zum Pressevertrieb weiterhin geführt werden können. Das Urteil berge jedoch die konkrete Gefahr, dass die bisherige Möglichkeit, einheitliche Konditionsvereinbarungen zu treffen, unterbunden werde. Diese seien aber ebenso wie die Verbandsvereinbarungen wesentliche Voraussetzung für ein neutrales, die Pressevielfalt und Überallerhältlichkeit gewährleistendes Pressevertriebssystem. 

Beobachter rechnen damit, dass der Grosso-Verband gegen das heutige Urteil in die nächste Instanz gehen wird. Bereits im Oktober hatte Bauer vor dem BGH gegen den Grosso-Verband Recht bekommen. Damals entschied der BGH, dass ein Verlag einem Grossisten ordentlich kündigen darf - auch ohne Angabe von Gründen - und andere Händler mit der Weiterdistribution seiner Titel beauftragen oder diese selbst übernehmen darf (vgl. Meldung vom 25. Oktober 2011). 

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