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14.02.2012; 16:05 Uhr
OLG Köln: Keine uneingeschränkte Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung
Öffentlichkeit eines Gerichtssaales nicht mit Wirkung einer Veröffentlichung in den Medien vergleichbar

Das OLG Köln hat mit heute verkündeten Urteilen entschieden (Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass eine Berichterstattung über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne Weiteres zulässig ist, wenn diese Umstände in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. Laut Pressemitteilung des OLG Köln hatte ein wegen Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator geklagt. Er wehrte sich gegen die Presseveröffentlichungen von Einzelheiten einer im Rahmen seiner richertlichen Vernehmung geäußerten Schilderung über den mit seiner Ex-Freundin (der Anzeigenerstatterin) praktizierten (einvernehmlichen) Sexualverkehr. 

Das Gericht sah in der Veröffentlichung der Details einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen. Die Tatsache, dass die berichteten privaten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war, ändere hieran nichts. Ein Zusammenhang zwischen den veröffentlichten Details und dem konkreten Tatvorwurf habe nicht bestanden. Das Gericht betont die Unschuldsvermutung, die bis zu einer gerichtlichen Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse auch die Berichterstattung ausfallen. Da die Frage nach dem Umfang der Zulässigkeit der Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.

 

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[IUM/ct]

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