Hessischer VGH weist Auskunftsanspruch der BILD-Zeitung auf Namensbekanntgabe eines Amtswalters zurück
Der Hessische VGH hat mit seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (Az.: 8 A 1303/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) ein von der »BILD«-Zeitung gegenüber dem Hessischen Kultusministerium geltend gemachtes Auskunftsverlangen abgelehnt. Mit ihrer auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Landespressegesetz gestützten Klage begehrte die »BILD«-Zeitung Auskunft über die Person des Letztunterzeichners bei der Freigabe der Mathematik-Abituraufgaben für das hessische Zentralabitur 2009. Hintergrund war ein Fehler bei der landesweit vorgegebenen Aufgabenstellung für die Mathematik-Klausur. Das Kulturministerium nahm zu dem Vorfall zwar öffentlich Stellung, ohne jedoch einen »Schuldigen« zu nennen. Auf das außergerichtliche Auskunftsverlangen lehnte das Kultusministerium eine Namensbekanntgabe mit der Begründung ab, dass abgesehen davon, dass die aufgetretenen Fehler nicht einzelnen Personen zugeordnet werden könnten, ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität der einzelnen Personen nicht erkennbar sei.
Das VG Wiesbaden gab der Auskunftsklage der »BILD«-Zeitung statt und verpflichtete das Kultusministerium, den Namen des betreffenden Letztunterzeichners mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe des Namens eines Amtswalters handele es nicht um eine »persönliche Angelegenheit« i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG, wenn es um die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen, beruflichen Bereich gehe. Ein Recht zur Auskunftsverweigerung bestehe daher nicht.
Dem trat der hessische VGH entgegen. Das VG Wiesbaden habe zwar zutreffend den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG zuerkannt, allerdings habe es zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des/der letztunterzeichnenden Bediensteten im Hessischen Kultusministerium verweigert. Entgegen der Auffassung des VG Wiesbaden betreffe das Auskunftsverlangen eine »persönliche Angelegenheit« i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG, da auch Amtswaltern im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zustehe, das durch die von der »BILD« verlangte Namensnennung betroffen wäre. Die verlangte Namensnennung sei im Zusammenhang mit einem konkreten behördlichen Vorgang zu sehen, der in der »BILD« als »Super-Panne beim Mathe-Abitur« bezeichnet worden sei. Eine Veröffentlichung des Namens würde daher »nahezu zwangsläufig zu einer Stigmatisierung« des/der Betroffenen führen, so der hessische VGH. Nach der im Anschluss an diese Feststellungen vorgenommenen Abwägung kommt der VGH zu dem Schluss, dass dem öffentlichen Informationsinteresse an der namentlichen Identifizierung im konkreten Fall »ein so geringes Gewicht zu kommt, dass dem Persönlichkeitsschutz des/der betroffenen Bediensteten im Hessischen Kultusministerium der Vorrang gebührt«.
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