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18.04.2012; 11:38 Uhr
Inoffizieller Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken
»§ 97a UrhG wird neu gefasst«

Bereits Ende letzten Jahres sagte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger der »Abmahnindustrie« den Kampf an. Der im November angekündigte Gesetzesentwurf, der den finanziellen Anreiz für wettbewerbs- und urheberrechtliche Abmahnungen deutlich verringern soll, liegt nun vor. Dieser inoffizielle »Referentenentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken« (pdf-Datei) sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen und Maßnahmen zur Eindämmung unseriöser Praktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor. 

Im Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Abmahnungen will das Bundesjustizministerium anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt gebieten, »bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird«. Die bisherige Deckelung von Abmahngebühren auf 100 Euro in § 97a Abs. 2 UrhG für »einfach gelagerte Fälle (...)« erfülle nach den bisherigen Erfahrungen den mit seiner Einführung verfolgten Zweck nicht, heißt es in der Begründung des nun bekannt gewordenen Gesetzesentwurfs. Die Gerichte hätten diese Vorschrift nur selten angewandt (vgl. hierzu auch Meldung vom 14. Februar 2012). Daher soll anstatt des geltenden § 97a Abs. 2 UrhG eine eigene Wertvorschrift im Gerichtskostengesetz für bestimmte Urheberrechtsstreitigkeiten eingeführt werden, um die Höhe der Abmahnkosten einzuschränken. Der neue in § 49 GKG geregelte auf 500 Euro begrenzte Streitwert soll für Ansprüche gegenüber Privatnutzern gelten, sofern es sich um deren erste Verfehlung gegenüber dem jeweiligen Rechteinhaber handelt. 

Mit dem neuen Absatz 3 in § 97a UrhG wird ein - bisher von der Rechtsprechung überwiegend ausdrücklich abgelehnter - Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung bei unberechtigten Abmahnungen eingeführt. Dieser Gegenanspruch soll die Waffengleichheit zwischen Abmahnenden und Abgemahntem stärken. 

Der Entwurf sieht auch die Abschaffung des »fliegenden Gerichtsstands« - allerdings nur für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten - vor.

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