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18.04.2012; 15:49 Uhr
OLG München entscheidet zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

Das OLG München hatte sich in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 (Az.: 29 U 3538/11 »Sparen & Vorsorgen«, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) mit der Frage der internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverstößen im Internet zu befassen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5  Nr. 3 EuGVVO vorliegt, ist nach der Entscheidung des OLG die Zielrichtung des Gesamtkontexts des Internetauftritts. Für die nach dem Senat erforderliche »bestimmungsgemäße Auswirkung des Internetauftritts« in einem Mitgliedstaat bedarf es konkreter Anhaltspunkte und eines unmittelbaren Bezugs zu diesem Mitgliedstaat. 

Geklagt hatte die Betreiberin einer Internetplattform, auf denen Kunden gegen Entgelt dort abrufbare Inhalte, u.a. die streitgegenständliche animierte und vertonte Flash-Präsentation »Sparen & Vorsorgen« anmieten konnten. Der in Österreich ansässige Beklagte betreibt im Rahmen seiner Tätigkeit als Finanzdienstleistungsberater unter www. ... .at eine deutschsprachige Internetseite, die weltweit abrufbar ist. Anfang 2007 war auf einer Unterseite seines Internetauftritts die Flash-Präsenation »Sparen & Vorsorgen« der Klägerin eingestellt, die u.a. statistische Angaben zum Rentendurchschnitt und der Bevölkerungsentwicklung enthielt, die sich auf die Verhältnisse in Deutschland bezogen. Das Landgericht München I wies die u.a. auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig zurück.

Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG München war erfolglos. Das OLG stützte seine Entscheidung auf Art. 2 Abs.1 EuGVVO, wonach Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates, hier also vor den österreichischen Gerichten zu verklagen sind. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5  Nr. 3 EuGVVO begründe vorliegend keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Rechtfertigung für diesen Gerichtsstand liege in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden. Bei Rechtsverletzungen im Internet sei der Erfolgsort im Sinne dieser Vorschrift im Inland (hier: BRD) belegen, »wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll«. Diese Annahme bedürfe jedoch gesonderter konkreter Anhaltspunkte, um eine uferlose Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit sowie eine Zufälligkeit und Beliebigkeit des Gerichtsstandes zu verhindern. Aus der streitgegenständlichen Flash-Präsentation »Sparen & Vorsorgen« ergebe sich lediglich ein mittelbarer Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, da in der Präsentation Begriffe wie »BfA« und »LVA« verwendet wurden. Ein derart untergeordneter Bezug sei jedoch nicht ausreichend, um die Bundesrepublik als Erfolgsort im Sinne der Vorschrift anzusehen. Auch die übrigen Ausführungen der Klägerin teilte das OLG nicht. Der maßgebliche Gesamtkontext des Internetauftritts habe nach Auffassung des Gerichts eine klare Zielrichtung auf in Österreich ansässige Personen. 

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