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13.07.2012; 11:18 Uhr
BGH: Rapidshare kann für Urheberrechtsverletzungen mitverantwortlich gemacht werden
Vorinstanz soll konkrete Prüf- und Handlungspflichten des Filehosters klären

Medienberichten zufolge hat der BGH mit einem am Abend des 12. Juli 2012 verkündeten Urteil (Az.: I ZR 18/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass Speicherplattformen für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Daten mitverantwortlich gemacht werden können. Voraussetzung sei, dass der Filehoster zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat. Das OLG Düsseldorf, das als Vorinstanz die Klage der Computerspiel-Firma Atari gegen Rapidshare zurückgewiesen hatte (Az.: I-20 U 59/10), soll nun klären, wann und wie der Filehoster gegen Rechtsverletzungen im eigenen Angebot vorgehen muss. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass Nutzer auf der Online-Plattform Rapidshare das von Atari vertriebene Computerspiel »Alone in the Dark« eingestellt und den Link verbreitet hatten, sodass andere das Spiel downloaden konnten. Der Anwalt von Atari habe »Spiegel Online« zufolge in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag argumentiert, Rapidshare könne problemlos überprüfen, ob Dateien mit dem Spiel auf der Plattform gespeichert sind. Laut dem Vertreter von Rapidshare stelle das Unternehmen jedoch nur die technischen Dienstleistungen der Speicherung und des Transfers von Daten zur Verfügung. Das Argument, die Beklagte könne daher nicht ausschließen, dass der Nutzer nur eine Sicherungskopie angelegt hat, habe die Richter nicht überzeugt. »Der Dienst heißt nun mal ›Rapidshare‹ und nicht ›Rapidstore‹ - und das sagt schon alles«, so BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff.

Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, führte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm laut »FAZ« aus. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er - beispielsweise mit einem technischen Filter - überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden. Ferner müsse er auch »den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist«. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als Störer zur Unterlassung verurteilt werden, vorausgesetzt die konkreten Maßnahmen sind für das Unternehmen auch zumutbar. Dies wird nun das OLG Düsseldorf im Detail prüfen müssen. Rapidshare rechne sich dabei gute Chancen aus, berichtet die »Stuttgarter Zeitung«. »Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden«, kommentierte Rapidshare-Anwalt, Daniel Raimer, die ergangene Entscheidung.

Update: Die Pressemitteilung des BGH vom 13. Juli 2012 finden Sie hier (pdf-Datei).

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