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20.08.2012; 13:02 Uhr
Schleichwerbeverbot und entgeltliche Veröffentlichung: BGH legt dem EuGH LPresseG vor
Kennzeichnungspflicht der Presseunternehmen nach LPresseG zu streng?

Der BGH hatte sich im Zusammenhang mit der Rechtssache »Good News« mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmung in § 10 LPresseG Baden-Württemberg, der neben dem Schleichwerbeverbot die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen mit dem Wort »Anzeige« gebietet, eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht hat. Mit Vorlagebeschluss vom 19. Juli 2012 hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt (Az.: I ZR 2/11). Die streitgegenständliche Vorschrift findet sich so oder ähnlich in fast allen Presse- oder Mediengesetzen der deutschen Bundesländer. 

Laut BGH bestehen Zweifel, ob die uneingeschränkte Anwendung des § 10 LPresseG BW im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG im Hinblick auf die abschließende Regelung, die die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (pdf-Datei) trifft, im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Problematisch in diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats, dass § 10 LPresseG strengere Anforderungen an das Verhalten der Presseunternehmen stelle, als die unionsrechtlichen Vorgaben es gebieten. »Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen«. 

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