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25.09.2012; 07:24 Uhr
Zeitung darf Artikel nicht ohne weiteres in Online-Archiv einstellen
OLG Brandenburg gewährt Journalist Unterlassungsanspruch

Eine Zeitung darf die bei ihr erschienenen Artikel eines Journalisten nicht ohne ausdrückliche vertragliche Regelung in ihr Online-Archiv aufnehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) durch Urteil vom 28. August 2012 (Az.: 6 U 78/11, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Im Fall hatte ein Journalist gegen eine Zeitung geklagt, für die er viele Jahre arbeitete und in deren Print- sowie Onlineausgabe zahlreiche Artikel von ihm veröffentlicht wurden. Der Verlag hatte die Artikel außerdem in sein Online-Archiv aufgenommen. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung über die journalistische Tätigkeit existierte zwischen den Parteien nicht. Gegen die Zugänglichmachung seiner Artikel in dem Online-Archiv der Zeitung ging der Journalist gerichtlich vor und verklagte den Zeitungsverlag auf Unterlassung und Schadensersatz.

Während die erste Instanz, das Landgericht Potsdam (Urteil vom 6. Oktober 2011, Az.: 2 O 386/10), noch von einer konkludenten Zustimmung des Klägers zur Online-Archivierung ausging und seine Klage damit abwies, bedurfte es in diesem Fall nach Ansicht der Richter des OLG einer ausdrücklichen Zustimmung. Da eine ausdrückliche Regelung fehle, sei von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen. Der Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge rechtfertige nicht die Annahme, der Journalist habe der Zeitung die Rechte zur Einstellung seiner Artikel in ihr Online-Archiv eingeräumt. Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln stelle neben der tagesaktuellen Online-Veröffentlichung der Artikel ein gesondertes Nutzungsrecht dar, das vom Vertragszweck nicht gedeckt sei. Die konkludente Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten könne nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Dies sei hier nicht der Fall. 

Den Anspruch auf Schadensersatz lehnten die Richter dagegen ab. Der Kläger hatte die Schadensberechnung auf eine Lizenzanalogie gestützt, blieb es aber nach Ansicht der Richter schuldig, die Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, entweder einen aufgrund Beweiserhebung ermittelten Betrag oder aber einen geschätzten Betrag als Vergütung für eine fiktive Lizenz als Schaden festzustellen.

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