Kabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke
Wie das Bundesjustizministerium (BMJ) mitteilt, hat das Kabinett heute einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (pdf-Datei) verabschiedet. Mit dem Gesetz soll zunächst die EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 (pdf-Datei) über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt werden. »Mit dem Gesetzesentwurf wollen wir die Chance nutzen, künftig noch viel mehr Werke einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen«, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Eine neu eingeführte Schrankenregelung der §§ 61 bis 61c UrhG soll die Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklären. Die Vorschriften sollen es einem abschließend bestimmten Kreis öffentlich zugänglicher und im Gemeinwohl errichteter Institutionen, insbesondere Bibliotheken, Archiven und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglichen, verwaiste Print-, Musik- und Filmwerke ins Internet zu stellen.
Zugleich soll der vorgelegte Entwurf die Nutzung vergriffener Printwerke im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben erleichtern. Die hierfür vorgesehenen neuen Regelungen der §§ 13d und 13e UrhWahrnG sollen - unter Wahrung der Belange der Urheber und Rechteinhaber - eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Werke durch so genannte Gedächtniseinrichtungen ermöglichen. Ferner sieht der Entwurf in einem neu angefügten Abs. 4 des § 38 UrhG ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, vor. Der Autor soll danach das Recht erhalten, seinen Beitrag nach einer Frist von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.
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