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13.07.2013; 18:08 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Kennzeichnungspflicht gesponserter Zeitungsartikel als Anzeigen
EU-Richtlinie steht baden-württembergischen Pressegesetz entgegen

Vor dem Hintergrund der Frage, ob es dem Verleger eines periodischen Druckwerks auf der Grundlage von § 10 des LPresseG Baden-Württemberg verboten werden könne, entgeltliche Veröffentlichungen in eine Zeitung aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die nicht mit dem Wort »Anzeige« bezeichnet sind, hat der BGH den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen. Er wollte geklärt wissen, ob die Richtlinie 2005/29/EG einer solchen landesrechtlichen Regelung entgegensteht.

Dies bejahte EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (Az.: C-391/12). Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sei eine als Information getarnte Werbung nicht als unlautere Geschäftspraxis einzustufen, wenn die besondere Finanzierung dieser Art von Veröffentlichung aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehe. Darüber hinaus werde eine besondere Kennzeichnung nicht verlangt. Die landesrechtliche Vorschrift hingegen schreibe grundsätzlich die Verwendung des Wortes »Anzeige« vor und sei daher strenger als die Richtlinie, die die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Geschäftspraktiken vollständig angeglichen habe und den Mitgliedstaaten strengere als die in der Richtlnie festgelegten Maßnahmen untersage. 

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