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03.09.2013; 17:34 Uhr
AG Köln: Schadensersatz wegen unerlaubter Übernahme anwaltlich formulierter AGB
Gericht schätzt entgangenen Lizenzentgeltanteil auf 615 Euro

Das AG Köln hatte sich mit der Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung eines von einem Rechtsanwalt konzipierten AGB-Textes zu befassen. Mit Urteil vom 8. August 2013 (Az.: 137 C 568/12) gab das Gericht den klägerischen Anwälten Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung eines Lizenzentgelts in Höhe von 615 Euro. Dies sei der Betrag, den ein vernünftiger Lizenzgeber anstelle der Klägerin mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle der Beklagten angemessener Weise vereinbart hätte, so das Gericht. 

Schätzgrundlagen waren die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, wonach sie nach Erstellung von AGB monatlich zwischen 90 Euro und 115 Euro geltend machte. Das AG Köln nahm für 12 Monate ein Mittel von 1.230 Euro an, wovon 50 % auf die »anwaltliche Leistung im engeren Sinn« (samt Haftungsrisiko) und 50 % auf die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts entfallen würden. Unberücksichtigt blieben die von der Klägerin als einmalige Pauschale für die erstmalige Erstellung der AGB in Rechnung gestellten Beträge. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Werklohn bzw. Dienstvergütung und nicht um einen Lizenzentgeltanteil. 

[IUM/ct]

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