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31.10.2013; 14:53 Uhr
BGH zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks
Senat bestätigt »Gedichttitelliste I«-Entscheidung

Der BGH hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2013 zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG entschieden (Az.: I ZR 9/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Geklagt hatte ein Buchverlag, der vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton herausgegeben hatte. Den Veröffentlichungen lagen englischsprachige Verträge zwischen dem Fotografen und dem Kläger zugrunde, in denen die Anwendung deutschen Rechts vereinbart war. Die Beklagte, auch ein Buchverlag, veröffentlichte 1999 in limitierter Auflage den großformatigen Band »Sumo« mit Fotografien von Helmut Newton. Nach dem Tod des Fotografen (2004) brachte die Beklagte im September 2009 eine verkleinerte Sonderausgabe des »Sumo«-Bandes heraus. Von den darin enthaltenen knapp 400 Fotografien sind 73 identsich mit Lichtbildern, die bereits in den vom Kläger veröffentlichten Bänden enthalten sind. Weitere 35 der abgedrickten Fotos sind zwar nicht mit den in den Bänden des Klägers veröffentlichten Fotos identsich, stammen aber aus den selben Aufnahmeserien.

Der Kläger sah in der Veröffentlichung der 2009 erschienen verkleinerten Sonderausgabe des »Sumo« zum einen eine Verletzung seines exklusiven Rechts zur Veröffentlichung und Verbreitung der darin enthaltenen Lichtbilder in Buchform und zum anderen eine Verletzung der Rechte, die ihm nach seiner Ansicht an den als Sammelwerk geschützten Fotobüchern zustünden. Er nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BGH folgte dem Berufungsgericht und wies die Revision zurück.

Die vom Kläger behauptete umfassende Rechteeinräumung sei der mit dem Fotografen geschlossenen Vereinbarung nicht zu entnehmen, so der BGH, da weder der Wortlaut noch der Vertragszweck und die Interessenlage, unter Berücksichtigung auch des nachvertraglichen Verhaltens, die Annahme der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten für die Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbildwerke in Buchform rechtfertigten. Das OLG Köln habe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass nach dem Übertragungszweckgedanken die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden könne, wenn ein enstprechender Parteiwille wenigstens in den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhateln der Parteien unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei.

Auch eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Bildbände verneint der BGH. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerk sei zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt. Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk könne deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil müsse deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbstsändig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall sei.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 24. Mai 2007, Az.: I ZR 130/04 »Gedichttitelliste I«, ZUM 2007, 737 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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