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21.11.2013; 15:55 Uhr
OLG Köln zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von »Wikileaks«-Dokumenten
Keine Haftung der norwegischen »Aftenposten« für Verdachtsberichterstattung

Das OLG Köln hat mit gestrigem Urteil die Klage eines ehemaligen Managers eines deutschen Unternehmens in zweiter Instanz abgeweisen (Az.: 15 U 53/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Kläger forderte von der norwegischen Zeitung »Aftenpostet« Unterlassung und Schadensersatz wegen der Veröffentlichung zweier von »Wikileaks« zugänglich gemachten US-Depeschen. In zwei Artikeln berichtete die »Aftenpostet« über das europäische GPS Projekt »Galileo« und ein Gespräch in der US-Botschaft, in dem sich der Kläger der US-Depesche zufolge kritisch über Industriespionage in Frankreich und die Sinnhaftigkeit des »Galileo«-Projekt geäußert haben soll. Der Kläger bestritt diese Aussagen und sah sich durch die Berichterstattung in seiner Privatsphäre verletzt.

Wie »Legal Tribune Online« berichtet, vertrat das LG Köln in erster Instanz die Ansicht, dass die Berichterstattung unzulässig war, weil am vertraulichen Inhalt der US-Depesche kein öffentliches Interesse bestanden habe. Ob der Kläger die Aussagen tatsächlich gemacht habe, könne dahinstehen. Anders die Einschätzung des Berufungsgerichts: Die »Aftenposten« habe sich den Inhalt der Depeschen nicht zu eigen gemacht und die journalistischen Standards Norwegens für eine Verdachtsberichterstattung eingehalten. Entgegen dem Landgericht sei das OLG Köln ferner von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beichterstattung ausgegangen. Der Kläger habe lediglich Äußerungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemacht, so dass seine Privatsphäre gar nicht betroffen gewesen sei.  

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[IUM/ct]

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