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30.01.2014; 12:11 Uhr
BVerwG: Untersagung der ProSiebenSat.1-Übernahme durch Springer war rechtswidrig
Entscheidung des BayVGH aus dem Jahr 2012 bestätigt

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hat das BVerwG den seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Axel Springer AG gegen die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) und die Kommission für die Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zugunsten der Klägerin beendet. Die beabsichtigte Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG sei medienrechtlich unbedenklich gewesen. BLM und KEK hätten Springer im Jahr 2006 die für die Übernahme erforderliche medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung nicht verweigern dürfen, so das Gericht (Az.: 6 C 2/13).  

Die KEK hatte am 10. Januar 2006 entschieden, dass die geplante Veränderung der Beteiligungsverhältnisse angesichts der Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten, insbesondere ihrer starken Position im Pressebereich, eine vorherrschende Meinungsmacht begründen würde, die derjenigen eines Fernsehveranstalters mit einem Zuschaueranteil von 42 v. H. entspräche.

Springer beantragte in dem von ihr anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung, dass die Verweigerung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung rechtswidrig gewesen sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klage statt. Er ist von einem tatsächlichen Zuschaueranteil von 22,06 v. H. der Sendergruppe ausgegangen und hat angenommen, damit sei der Schwellenwert von 25 v. H. für eine zu vermutende vorherrschende Meinungsmacht um mehr als 10 v. H. und daher so deutlich verfehlt, dass die Aktivitäten der Klägerin auf anderen medienrelevanten Märkten nicht geeignet seien, gleichwohl eine vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen. 

Das BVerwG bestätigte nun im Ergebnis die Auffassung des BayVGH und wies die Revision der Beklagten zurück. Eine starke Stellung auf dem Fernsehmarkt, wie sie nach der Wertung des Gesetzgebers in entsprechenden Zuschaueranteilen ihren Ausdruck finde, könne zwar durch eine ebenfalls starke Stellung des Anteilsinhabers auf medienrelevanten verwandten Märkten verstärkt werden. Je weiter der Schwellenwert von 25 v. H. Zuschaueranteil unterschritten werde, desto mehr entferne sich die Rechtsanwendung von den Werten, die der Gesetzgeber in den Vermutungsregeln zum Ausdruck gebracht hat, und desto stärker gerate die Prüfung der Unbedenklichkeit zu einer allgemein, statt spezifisch fernsehbezogenen Medienkonzentrationskontrolle. 

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