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04.02.2014; 14:20 Uhr
Österreich: AKM fordert Vergütungspflicht für das Einbetten von Online-Videos
Auch die Gema unterstützt eine Kostenpflicht für Embedded Content

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zum EU-Urheberrecht (vgl. Meldung vom 3. Februar 2014) bezieht die österreichische Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) Stellung für eine Vergütungspflicht von Hyperlinks, mit denen etwa Online-Videos in Websites eingebunden werden. 

Wie das Onlinemagazin »Futurezone« berichtet, hat die AKM am 28. Januar 2014 einen vorausgefüllten Fragebogen an ihre rund 20.000 Mitglieder versandt. In dem beigefügten Schreiben habe die AKM ihren Mitgliedern empfohlen, sich dafür auszusprechen, dass für Links zu geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen sei. Bei der Frage »Sollte das Bereitstellen eines Hyperlinks, welcher zu einem urheberrechtlich geschützten Werk oder anderen Inhalt führt, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Umständen die Erlaubnis des Rechteinhabers erfordern?« habe die AKM nur die Antwortmöglichkeit »Ja« belassen und die übrigen Optionen des Originaldokuments »Nein« und »Keine Meinung« entfernt. Dem Fragebogen sei zudem eine vorformulierte Antwort beigelegen, in der ein »angemessener Ausgleich für in fremde Webseiten eingebettete Musikvideos« gefordert wird. 

Wie »Golem« meldet, unterstützt auch die Gema die Forderung, dass in einem neuen Urheberrecht das Einbetten von »You-Tube«-Videos kostenpflichtig werden sollte. »Wir sehen das wie die AKM«, erklärt Gema-Sprecherin Ursula Goebel gegenüber »Golem«. »Einfache Hyperlinks sind keine relevante Nutzungshandlung. Ohne diese würde das Internet nicht funktionieren. Embedded Content, bei dem für den Nutzer nicht klar ist, dass die Datei von einer anderen Seite stammt, sollte hingegen lizenziert werden.«

In einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren soll geklärt werden, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des »Framing« in seine eigene Internetseite einbindet (vgl. Meldung vom 16. Mai 2013). Hierauf verweist die AKM und erklärt: »Für eine endgültige Einschätzung ist selbstverständlich die Rechtsprechung des EuGH abzuwarten«.

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[IUM/ct]

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