AG Hamburg: Zwei Urteile zur Störerhaftung bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
Der Vermieter von Ferienwohnungen haftet jedenfalls dann nicht für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter, wenn er diese ausreichend über die Nutzung des Internets belehrt hat. Dies entschied das AG Hamburg mit Urteil vom 24. Juni 2014 (Az.: 25b C 924/13). Eine Störerhaftung des Vermieters lehnte das Gericht ab. Wie »Golem« berichtet, begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass Vermieter von Ferienwohnungen, die sämtlichen Mietern die Nutzung des WLAN-Netzwerkes anbieten und so einen Internetzugang vermittelten, als Provider gälten und dadurch die Störerhaftung ausgeschlossen sei. Gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen sei die Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich wie anderen Providern.
In einer weiteren Entscheidung vom 10. Juni 2014 lehnte das AG Hamburg die Verantwortlichkeit eines Hotelbetreibers für illegales Filesharing seiner Gäste ab. Auch hier entschied das Gericht, dass die Grundsätze der Provider-Störerhaftung herangezogen werden müssten (Az.: 25b C 431/13).
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