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10.11.2014; 16:56 Uhr
LG Berlin: Keine ausreichende Information der Nutzer bei Datenweitergabe durch Facebook-App-Zentrum
Einwilligung erfolgt nicht bewusst und ist daher rechtswidrig

Facebook – die Beklagte – bietet in ihrem App-Zentrum Nutzern die Möglichkeit an, zahlreiche Apps von Drittanbietern zu nutzen. Dabei wird die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe beim Klick auf den Button zur Nutzung der App unterstellt. Die Daten, die der Drittanbieter nutzen will, werden unterhalb des Buttons in kleiner, hellgrauer Schrift aufgelistet. Erlaubt wird App-Anbietern dadurch u.a., auf den Chat und die persönlichen Kontaktdaten zuzugreifen oder auf der Pinnwand des Nutzers zu posten. Die Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., mahnte die Beklagte diesbezüglich ab. 

In einem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2014 hält das LG Berlin die Klage für begründet. U.a. sei die Verknüpfung zwischen dem Button und der Zustimmung zum unbegrenzten Datentransfer nach dem Lauterkeitsrecht irreführend. Da der Nutzer die Reichweite seiner Erklärung nicht kenne, könne er auch nicht bewusst über die Weitergabe seiner persönlichen Daten entscheiden. 

(LG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: 16 O 60/13, nicht rechtskräftig)

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[IUM/fs]

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