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30.04.2015; 11:23 Uhr
BGH entscheidet im Fall der »Tagesschau«-App - Etappensieg der Verleger
Freigabe des Telemedienkonzepts »tagesschau.de« durch die Niedersächsische Staatskanzlei hat keine bindende Wirkung für den Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof hat heute im Streit zwischen Zeitungsverlegern und ARD und NDR um die »Tagesschau«-App sein Urteil gefällt (Az. I ZR 13/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Hierbei konnten die Verlage einen Etappensieg erringen. Die Sache wird teilweise an die Berufungsinstanz zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Im Fall klagen acht Zeitungsverlage exemplarisch gegen die »Tagesschau«-App in der Version vom 15. Juni 2011. Wie der BGH am 30. April 2015 berichtet, stufen die Kläger die dargebotenen Inhalte als »presseähnlich« ein, womit die App nach § 11 d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Teilsatz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) nicht zulässig sei und werfen der ARD unlauteren Wettbewerb gem. § 4 Nr. 11 UWG vor. Danach sind nichsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Dem hält die ARD entgegen, dass die App lediglich ein ergänzender technischer Verbreitungsweg der Inhalte ihres Online-Angebots »tagesschau.de« sei und damit als Telemedienangebot vom Rundfunkstaatsvertrag gedeckt sei.

Die erste Instanz, das Landgericht Köln (LG Köln) hatte die »Tagesschau«-App in der Version vom 15. Juni 2011 mit dem Rundfunkstaatsvertrag für nicht vereinbar erklärt und ein Vertriebsverbot für diese Version ausgesprochen (Az.: 31 O 360/11 - ZUM-RD 2012, 613, Volltext bei Beck Online). Ein generelles Verbot der App verhängte das Gericht nicht (vgl. Meldung vom 27. September 2012). In der Berufungsinstanz wurde die Klage der acht Verlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) sah in dem Angebot der »Tagesschau«-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots »tagesschau.de« da es mit diesem inhaltlich deckungsgleich sei (Az.: 6 U 188/12 - ZUM 2014, 245, Volltext bei Beck Online). Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des RStV. Der Senat als Wettbewerbsgerichts sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden. Hiergegen wehrten sich die ZeitungsverlageSie sind der Meinung, die Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Sender müssten wettbewerbsrechtlich überprüfbar sein. Gem. § 11 d und § 11 f des RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte dem Drei-Stufen-Test zu unterziehen. Für die »Tagesschau« ist innerhalb der ARD der NDR zuständig. Der Rundfunkrat der Sendeanstalt hatte 2010 das Konzept für das Online-Portal »tagesschau.de« beschlossen, das von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben wurde.

Der BGH hat nun die Revision der Klägerinnen hinsichtlich der ARD als unzulässig abgewiesen. Es handele sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig sei und nicht verklagt werden könne.

Hinsichtlich des NDR hatte die Revision dagegen Erfolg. Nach Ansicht des 1. Zivilsenats steht aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die »Tagesschau«-App bereitgestellte Angebot im Online-Portal  »tagesschau.de« nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote habe zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Es handele sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen das Verbot könne wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Insoweit hat der BGH die Sache an das OLG München zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. 

Für diese Prüfung gibt der BGH bereits vor, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend sei, ob das über die »Tagesschau«-App am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals »tagesschau.de« in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen sei. Das sei der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund stünde. 

Einem Bericht auf »tagesschau.de« zufolge gibt sich der Intendant des NDR, Lutz Marmor, zuversichtlich. »Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass auch unser damaliges tagesschau.de-Angebot rechtlich zulässig war. Mit Blick auf die erneute Verhandlung in Köln sind wir zuversichtlich.« Unabhängig davon sei der Online-Auftritt in den vergangenen dreieinhalb Jahren weiterentwickelt worden. Auch für Kooperationen mit Verlagen sei man weiterhin offen, so Marmor.

Nach Auffassung des Hauptgeschäftsführers des Bundes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, stellt die Entscheidung klar, »dass das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts keinen Freifahrtschein für jedwedes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeute«. 

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