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30.06.2015; 19:43 Uhr
Bayerischer VGH: Geräteunabhängige Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich ist rechtmäßig
Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht

Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber ist verfassungsgemäß. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) durch Urteil vom 19. Juni 2015 entschieden (Az.: 7 BV 14.1707 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Wie der BayVGH in einer Pressemitteilung vom 30. Juni 2015 berichtet, wurde damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014 bestätigt. 

Die Richter halten die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung für sachgerecht. Dies vor dem Hintergrund der Entwicklung der elektronischen Medien, die dazu geführt habe, dass nicht mehr nur das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios ein Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot seien. Rundfunkangebote würden heutzutage auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.

Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote eben dieser Meinungsbildung und erfüllten damit die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher kommt der BayVGH zum Ergebnis, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch an dessen Finanzierung zu beteiligen sei.

Laut der Pressemitteilung hat der BayVGH die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

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[IUM/kr]

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