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16.06.2016; 22:19 Uhr
EGMR: Beschwerden von Günther Jauch und seiner Frau wegen »Bunte«-Artikel unzulässig
Deutsche Gerichte haben widerstreitende Interessen sehr genau abgewogen

In dem Rechtsstreit um die Veröffentlichung eines Fotos und der detaillierten Reportage über die Hochzeit von Günther Jauch in der Zeitschrift »Bunte« hat der EGMR am 16. Juni 2016 die Beschwerden des Fernsehmoderators und seiner Ehefrau gegen Deutschland für unzulässig erklärt (Az.: 68273/10 und 34194/11). In der Sache hat der Gerichtshof kein Urteil gefällt, wie Medienberichten zu entnehmen ist.

Vor dem EGMR machten die Beschwerdeführer geltend, dass insbesondere ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt wurde. Dies sah der EGMR anders und legte in seiner Entscheidung dar, dass das OLG Hamburg, welches die gegen den Burda-Verlag geltend gemachten Lizenz- und Schadensersatzforderungen abgewiesen hatte (ZUM 2009, 65; vgl. Meldung vom 23. Oktober 2008), die widerstreitenden Interessen sehr genau abgewogen habe. Im Hinblick auf die TV-Präsenz von Jauch habe das Interesse an der Veröffentlichung nach Art. 10 EMRK das Interesse an der Privatsphäre nach Art. 8 überwogen. Die Deutschen Gerichte hätten die Bedeutung von Jauch als Fernsehmoderator detailliert dargelegt und abgewogen, welche Öffentlichkeit sich daraus für seine Frau ableite. An den Entscheidungen sei nichts »Unvernünftiges« zu finden. 

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