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17.08.2016; 21:21 Uhr
BVerfG: Unerweisliche Tatsachenbehauptung kann erlaubt sein
Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat das BVerfG auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden, dass die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht beurteilen müssen, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind (Az.: 1 BvR 3388/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies hat das BVerfG kürzlich in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. 

Im Streit um Doping-Vorwürfe gegen eine Sportlerin war dem Beschwerdeführer vom LG Hamburg eine Äußerung untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als »prozessual unwahr« einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Das OLG Hamburg bestätigte diese Entscheidung. Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass die Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen. Die Auffassung, das Persönlichkeitsrecht überwiege schon deshalb, weil die Vorwürfe sich im Prozess nicht hatten beweisen lassen, sei verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Bei unerweislichen Tatsachenbehauptungen müsse vielmehr ein Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit geschaffen werden. So könne unter Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung nicht untersagt werden, sofern im Vorfeld - abhängig von der Schwere der Vorwürfe - hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden. 

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