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07.03.2002; 18:06 Uhr
Internetbuchhändler legen Rechtsstreit über Ein-Klick-Bestellung bei
Amazon hatte sich Patent erteilen lassen - Außergerichtliche Einigung mit Barnes & Noble

Der US-amerikanische Internetbuchhändler Amazon hat einen jahrelangen Rechtsstreit um ein Softwarepatent mit seinem Konkurrenten Barnes & Noble beigelegt. Die beiden Unternehmen hinterlegten am 5.2.2002 bei einem US-Bezirksgericht in Seattle einen außergerichtlichen Vergleich wegen ihrer Meinungsverschiedenheiten über den Schutz der sogenannten "Ein-Klick-Technik" ("1-Click-Technology"). Zu den Einzelheiten der Vereinbarung wurde nichts bekannt. Amazon war für das umstrittene Verfahren im September 1999 ein US-Patent erteilt worden. Die Patentierung hatte weltweit zu heftigen Protesten geführt. Softwareentwickler hatten den Fall immer wieder als Beispiel dafür angeführt, dass Softwarepatente die weitere technische Entwicklung im Internet lähmen könnten. Nach einem vor kurzem vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission (Kommission) für eine Richtlinie über Softwarepatente wäre das Verfahren nicht patentfähig.

Die Nutzung der "Ein-Klick-Technik" ermöglicht es Kunden von Amazon, persönliche Daten nur einmal einzugeben und anschließend Bestellungen mit einem einzigen Mausklick auszuführen. Möglich wird dies dadurch, dass Angaben zu Anschrift und Bezahlung in einem sogenannten "Cookie" auf dem Rechner des Kunden abgelegt werden, das anschließend bei einer Bestellung selbsttätig ausgelesen wird. Weil auch Barnes & Noble mit seinem "Express Checkout" ein ähnliches Verfahren anbot, erhob Amazon im Oktober 1999 wenige Wochen nach der Patenterteilung Klage gegen den Konkurrenten. Eine einstweilige Verfügung zu Gunsten von Amazon, die ein US-Bezirksgericht im Dezember 1999 erließ, wurde allerdings im Februar 2001 von einem US-Berufungsgericht wieder aufgehoben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es entsprechende Verfahren bereits vor Patenterteilung gegeben habe. Deswegen hätte Amazon kein Patent erteilt werden dürfen.

Nach dem Willen der Kommission sollen Computerprogramme als solche auch in Zukunft nicht patentiert werden können. Nach dem Richtlinienvorschlag, den die Behörde im Februar 2002 in Brüssel vorlegte, sollen Computerprogramme grundsätzlich weiter durch das Urheberrecht geschützt werden. Erfindungen, die durch die Ausführung von Software auf einem Computer oder einer vergleichbaren Vorrichtung implementiert werden, sollen allerdings patentiert werden können, wenn sie einen Beitrag auf einem Gebiet der Technik leisten, der für einen Fachmann nicht nahe liegend ist. Der Entwurf unterscheidet sich durch diese Bedingung wesentlich von der Rechtslage in den USA, wo Computerprogramme ohne weiteres patentiert werden können. Die Kommission will durch die Richtlinie für Rechtsklarheit sorgen, nachdem sich Gerichte in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und das Europäische Patentamt (EPA) in der Vergangenheit unterschiedlich zur Frage der Patentierbarkeit von Software geäußert hatten. Einige Gerichte hatten die Möglichkeit zur Erteilung eines Patents für Computerprogramme bejaht, obwohl das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) eine solche Patentierbarkeit gerade ausdrücklich ausschließt.

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