mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
23.11.2016; 20:39 Uhr
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Presse-Leistungsschutzrecht unzulässig
»Yahoo« auf vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 10. Oktober 2016 hat das BVerfG eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine sei es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen, so das BVerfG laut eigener Pressemitteilung (Az.: 1 BvR 2136/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Konkret ging es um eine Verfassungsbeschwerde des Suchmaschinen-Betreibers »Yahoo«. Die Beschwerdeführerinnen wendeten sich unmittelbar gegen das in § 87f UrhG und § 87g UrhG geregelte Recht der Presseverleger, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Sie rügten explizit die Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG

In seiner Begründung stellt das BVerfG die »Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen« fest. Auslegungspielraum gebe es insbesondere bei der Frage, was unter einem »Presseerzeugnis« und »kleinsten Textausschnitten« zu verstehen sei. Dabei müssten die Gerichte berücksichtigen, »dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt«.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5757:

https://www.urheberrecht.org/news/5757/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.