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17.01.2017; 21:10 Uhr
BGH: Bot-Software verletzt Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen
Keine Vervielfältigung der »World of Warcraft«-Client-Software zu gewerblichen Zwecken

Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 6. Oktober 2016 entschieden, dass Bot-Software das Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen verletzt (Az.: I ZR 25/15 - World of Warcraft I; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte die Herstellerin der Online-Computer-Rollenspiele »World of Warcraft« und »Diablo III« gegen die Entwicklerin einer Automatisierungssoftware (sogenannte Bots). Mithilfe der Bot-Software kann der Spieler eine Weiterentwicklung seines Spielecharakters erreichen, indem er bestimmte zeitraubende oder spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, sondern von den Bots ausführen lässt. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe die Client-Software der Online-Spiele vervilefältigt oder vervielfältigen lassen, um die Autorisierungssoftware zu entwickeln. 

Der BGH sieht die Klage als im Wesentlichen begründet und schloss sich weitgehend den Vorinstanzen an (Urteil des OLG Dresden vom 20. Januar 2015, ZUM 2015, 336). Die Beklagtenseite nutze die urheberrechtlich geschützte Client-Software für die Online-Spiele »World of Warcraft« und »Diablo III« zu gewerblichen Zwecken, obwohl ihr nur ein Recht zur ausschließlich privaten Nutzung eingeräumt worden sei. Indem die Client-Software dauerhaft auf die für die Spiele genutzten PCs heruntergeladen worden sei und ihre audiovisuellen Spieldaten beim Ausführen der Spiele vorübergehend in die Arbeitsspeicher und die Grafikspeicher der PCs hochgeladen worden seien, sei die Client-Software vervielfältigt worden. Die Vervielfältigungen seien jedenfalls teilweise zu gewerblichen Zwecken erfolgt, insbesondere um die Automatisierungssoftware für die Spiele herzustellen und zu bearbeiten.

Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht zur Vervielfältigung der Client-Software auch nicht auf § 69d Abs. 3 UrhG berufen. Nach § 69d Abs. 3 UrhG sei allein das Vervielfältigen des Computerprogramms und nicht das Vervielfältigen der audiovisuellen Spieldaten des Spiel-Client gestattet.

Institutionen:

[IUM/ct]

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