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05.10.2017; 19:09 Uhr
LG Köln: Veröffentlichung von Filmaufnahmen vom Kölner Dom für politische Zwecke unzulässig
Verwertung ohne Genehmigung nur für private Zwecke

Das LG Köln hat mit Urteil vom 20. September 2017 entschieden, dass Film- und Fotoaufnahmen, die im Innenraum des Kölner Doms oder dessen Dach aus gemacht wurden, ohne Genehmigung nur für private Zwecke verwendet werden dürfen. Entsprechende Aufnahmen zur Ankündigung einer politischen Kundgebung im Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 seien unzulässig (Az.: 28 O 23/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Einer Meldung bei »beck-aktuell« zufolge sahen die Verantwortlichen des Doms in der Veröffentlichung der Filmaufnahmen in sozialen Medien mit dem Ziel, auf eine politische Kundgebung aufmerksam zu machen, eine Rechtsverletzung. Nach ihrer Ansicht würde die Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen entstellt, der Dom würde als Kirche herabgewürdigt und als Sprachrohr missbraucht. 

Das LG Köln sah in dem ungenehmigten Filmen eine Eigentumsbeeinträchtigung. Die Hausordnung erlaube nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken. Auch die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit berechtigten vorliegend nicht zur Verwertung der Aufnahmen, so das LG Köln. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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