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29.11.2017; 21:16 Uhr
EuGH zur Vereinbarkeit von Online-Videorekordern mit dem Urheberrecht
Betreiber kann sich nicht auf Ausnahmeregelung für Privatkopien berufen

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. November 2017 entschieden, dass sich der Betreiber eines Online-Videorekorders nicht auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien berufen kann (Az.: C-265/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Das englische Unternehmen VCAST ermöglicht seinen Kunden die automatisierte Aufzeichnung von Fernsehsendungen von italienischen Fernsehanbietern. Die Kunden können Sendung und Zeitfenster über die Website von VCAST auswählen. Zur entsprechenden Sendezeit greift VCAST sodann das frei zugängliche Sendesignal auf und speichert die Sendung in einem vom Kunden angegebenen Cloud-Speicher. Dadurch wird dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung gestellt. VCAST und der italienische Fernsehsender RTI streiten über die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser Tätigkeit. 

VCAST begehrte bei einem italienischen Gericht die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit und berief sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 b) der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG). 

Laut EuGH besitzt die von VCAST angebotene Dienstleistung eine »Doppelfunktion«: »Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und Zurverfügungstellung der geschützten Werke«, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Soweit die Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, sieht der EuGH darin eine erlaubnispflichtige Weiterverbreitung der betreffenden Programme. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass »die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss«. Folglich könne ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen. 

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[IUM/ct]

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