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28.02.2019; 21:16 Uhr
EuGH: BGH legt Fragen zum Umfang der von »YouTube« geschuldeten Auskünfte vor
Preisgabe von Telefonnummer, E-Mail- und IP-Adresse fraglich

Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 hat der BGH dem EuGH Fragen zum Umfang der von der YouTube LLC als Betreiberin der Internetvideoplattform »YouTube« geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochladen, vorgelegt (Az.: I ZR 153/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin, die sich in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten an zwei Filmen verletzt sah. Die Filme wurden von drei Nutzern der Plattform »Youtube« unter einem Pseudonym öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen. Die Klägerin nimmt die YouTube LLC und deren Muttergesellschaft, die Google Inc. auf Auskunftserteilung in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien laut BGH noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt. 

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