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07.10.2020; 16:49 Uhr
EGMR zum Informantenschutz der Presse im Strafverfahren
Schweizer Bundesgericht verstieß gegen EMRK

Der EGMR hat einen Verstoß der Schweiz gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK festgestellt. Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

Im konkreten Fall berichtete eine Journalistin der Basler Zeitung über einen anonymen Drogendealer, welcher zum damaligen Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren unerkannt mit Drogen gehandelt hatte. Daraufhin eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Dealer. Von der Journalistin verlangte man als einzig greifbare Zeugin, die Identität des Verdächtigen offenzulegen, was so auch schließlich vom Schweizer Bundesgericht bestätigt wurde. Maßgeblich stellte das Bundesgericht darauf ab, dass an der Verfolgung von Drogenhandel ein generelles öffentliches Interesse bestehe.

In dieser Entscheidung sah nun der EGMR einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Informantenschutz der Presse in demokratischen Gesellschaften eine sehr wichtige Rolle spiele. Dieser müsse in Strafverfahren lediglich dann zurücktreten, wenn an der Aufdeckung der Straftat ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Das Vorliegen dieses Interesse müsse dabei vom jeweiligen Gericht anhand des konkreten Einzelfalles begründet werden. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht gerade nicht geschehen, so der EGMR, da sich dessen Begründung lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt habe. Daraus zogen die Straßburger Richter den Schluss, dass gerade kein öffentliches Interesse an der Aufklärung bestanden habe.

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