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13.10.2020; 14:52 Uhr
Gebühr von 235 € bei IFG-Anspruch nicht unverhältnismäßig
Journalist unterliegt vor BVerwG

Eine Gebühr in Höhe von 235 € für die Herausgabe von Abschriften zur Erfüllung eines IFG-Auskunftsanspruchs ist bei einem Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden rechtmäßig. Das hat heute das BVerwG entschieden (10 C 23.19).

Der klagende Journalist wendete sich gegen einen Gebührenbescheid des Bundesministeriums des Inneren (BMI) aus dem Jahr 2016, welches für die Herausgabe der Gesprächsvorbereitung für den damaligen Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg bei einer Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr von 235 € festgesetzt hatte. Das VG Berlin hat den Bescheid in der Vorinstanz noch aufgehoben (2 K 95.17).

Diese Entscheidung hat das BVerwG nun nach eigenen Angaben abgeändert und auf die Revision des BMI die Klage abgewiesen. Der Gebührenbescheid entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IFG. Das Gericht hält die festgesetzte Gebühr in Relation zum Arbeitsaufwand des Ministeriums für verhältnismäßig. Insbesondere verstoße die Gebühr nicht gegen das Abschreckungsverbot, wonach die Höhe der erhobenen Gebühr nicht dazu führen darf, dass zukünftig von Auskunftsbegehren Abstand genommen werde.

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