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13.10.2020; 17:16 Uhr
NSU: Journalist kann Auskunft über Disziplinarverfahren verlangen
BVerwG sieht überwiegendes Informationsinteresse bei Anspruch gegen Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen. Das hat das BVerwG heute entschieden (2 C 41.18).

Der klagende Journalist begehrte Auskunft über ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim BfV. Dieser stand im Verdacht, im Zuge des NSU-Komplexes die Vernichtung von Akten des BfV angeordnet zu haben. Vor dem OVG Münster wurde die Klage noch teilweise zurückgewiesen (15 A 3070/15).

Das BVerwG hat nun entschieden, dass der Journalist gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBG einen Anspruch auf Auskunft über das Disziplinarverfahren hat. Vorliegend falle die gebotene Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Presse aus. Dabei sei keine journalistische Relevanzprüfung vorzunehmen, da es grundsätzlich Sache der Presse sei, die Relevanz einzelner Themen sowie Informationen zu bewerten. Eine abweisende Entscheidung könne sich auch nicht aus den Fristen zur Vernichtung der Disziplinarakte aus § 16 BDG ergeben. Diese spielten jedoch bei der Abwägung durchaus eine Rolle. Da jedoch ein großes öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU bestehe, müsse vorliegend trotz Fristablaufs zugunsten der Presse entschieden werden.

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