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15.10.2020; 09:49 Uhr
G20-Gipfel: "Fahndung" der "Bild" war rechtmäßig
BGH kippt Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Bild durfte im Zuge der Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg mit Bildern der Beteiligten nach Zeugen suchen. Das hat der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung entschieden (VI ZR 449/19).

Die Zeitung wurde von einer der abgebildeten Personen wegen einer identifizierenden Bildberichterstattung in Anspruch genommen. Diese druckte im Anschluss an Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg Fotos der Klägerin vor einem geplünderten Laden ab. Überschrieben war der Artikel mit den Worten "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?". Das damals gegen die Klägerin eröffnete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Vorinstanz sah hierin noch eine rechtswidrige Bildberichterstattung (vgl. OLG Frankfurt ZUM-RD 2020, 196). Ein privater Fahndungsaufruf sei laut OLG zumindest dann unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahndung durch die Polizei, wie vorliegend, nicht gegeben seien.

Der BGH entschied nun zugunsten der Bild. Die Bildnisse der Klägerin seien Bildnisse aus dem Bereich des Zeitgeschehens im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Bildberichterstattung komme im konkreten Fall laut BGH erheblicher Informationswert zu, da es zu massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum gekommen sei. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit wiege demgegenüber weniger schwer, so die Karlsruher Richter, da festgestellt worden sei, dass sie die Situation ausgenutzt habe, um Waren aus einem geplünderten Drogeriemarkt an sich zu nehmen. Durch das veröffentlichte Foto könne die Klägerin jedoch lediglich durch einen kleinen Teil ihres Umfelds identifiziert werden, weshalb die Beeinträchtigung hinzunehmen sei. Die Frage, ob außerhalb einer Presseberichterstattung ein "privater Fahndungsaufruf" zulässig sei, stellte sich laut BGH im vorliegenden Verfahren aber nicht.

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