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29.10.2020; 11:24 Uhr
Virtuelles Hausrecht: Auch LG Frankenthal gibt Facebook recht
Vorübergehende Löschung eines Beitrages bei Verdacht auf "Hassrede" rechtmäßig

Auch das LG Frankenthal hat entschieden, dass Facebook Beiträge einzelner Nutzer sperren darf, wenn diese "Hassrede" enthalten und damit gegen die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks verstoßen. Das hat das Gericht gestern in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (6 O 23/20).

Im konkreten Fall sperrte Facebook kurzzeitig den Beitrag eines Nutzers, der ein Bild einer Satirezeitschrift teilte, welches Adolf Hitler auf einem Sofa mit einem Controller einer Spielekonsole in der Hand zeigte. Facebook stufte den Beitrag nämlich als Hassrede im Sinne seiner Gemeinschaftsstandards ein.

Dies wurde nun vom LG Frankenthal bestätigt. Das Gericht führte aus, dass Facebook berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass der Nutzer durch das Weiterverbreiten Zustimmung zu Hitler zum Ausdruck bringen wollte. Dies ergebe sich daraus, dass der Nutzer das Bild kommentarlos geteilt habe. Bei der Beurteilung, ob Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards verstießen, habe das soziale Netzwerk einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dies gelte auch bei einem bloßen Verdacht. Deshalb könne der Nutzer auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so die Pressemitteilung weiter, da der Nutzer gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Nun muss abschließend das OLG Zweibrücken entscheiden.

Der Umfang des "virtuellen Hausrechts" von Betreibern von Social-Media-Plattformen ist in der Rechtsprechung schon länger Gegenstand von Entscheidungen und umstritten (vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe ZUM-RD 2020, 459). Jüngst hatte auch das OLG Hamm zugunsten von Facebook entschieden (vgl. Meldung vom 13. Oktober 2020).

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