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18.11.2020; 10:55 Uhr
Stadtportal "muenchen.de" wettbewerbswidrig
LG München I sieht Verstoß gegen Gebot der Staatsferne

Das von der Stadt München betriebene Online-Portal "muenchen.de" verstößt gegen das Gebot der Staatsferne und ist deshalb wettbewerbswidrig. Das hat das LG München I entschieden (33 O 16274/19).

Die Stadt München betreibt das Portal, welches mittlerweile rund 12 Millionen Seitenaufrufe pro Monat hat, seit 2004. Das Angebot reicht von allgemeinen Informationen der Stadtverwaltung bis zu Berichten über das gesellschaftliche Leben in der Stadt. Geklagt hatten Münchner Zeitungen wie die Süddeutsche und die Abendzeitung, da sie "die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit gravierend überschritten" sehen.

Dem ist nun das LG München I seiner Pressemitteilung nach gefolgt. Die Kammer habe eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, vorgenommen. Diese habe, auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH zu Presseerzeugnissen kommunaler Träger (vgl. BGH ZUM-RD 2019, 309) ergeben, dass das streitbefangene Stadtportal den zulässigen Rahmen deutlich überschreite. Insbesondere biete das Angebot laut Gericht eine Fülle an Informationen, die den Erwerb einer regulären Zeitung entbehrlich mache. Viele der Artikel beträfen gerade keine gemeindlichen Aufgaben oder zumindest Aktivitäten. Insgesamt sei nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstelle. Gleichzeitig weist das Gericht jedoch darauf hin, dass mit der Entscheidung nur die konkrete Ausgestaltung, nicht aber das Angebot per se beurteilt worden sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

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