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24.11.2020; 11:08 Uhr
Arbeitsrechtliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung rechtmäßig
BVerfG sieht Meinungsfreiheit nicht verletzt

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen einer menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen, da die vorherigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren. Das hat das Gericht mit Pressemitteilung vom heutigen Tag bekanntgegeben (1 BvR 2727/19).

Der Beschwerdeführer hatte einen dunkelhäutigen Kollegen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt und erhielt daraufhin von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Unter Hinweis auf eine bereits vorher ausgesprochene, einschlägige Abmahnung erachteten die Arbeitsgerichte die Kündigung für rechtmäßig. Hierin sah der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

Dieser Argumentation folgte das BVerfG jedoch nicht. Das Gericht bezeichnete die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung bereits als unzulässig. Schließlich sei sie aber auch unbegründet, so die Karlsruher Richter weiter. Die vorliegende Einschränkung der Meinungsfreiheit sei wegen einer fundamental herabwürdigenden Äußerung, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wende, nicht zu beanstanden. In der vorzunehmenden Abwägung habe das Recht auf Meinungsfreiheit im konkreten Fall hinter die Menschenwürde des Kollegen zurückzutreten, welche vorliegend durch die Äußerung angetastet worden sei.

 

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