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01.12.2020; 10:53 Uhr
Registrar haftet nur subsidiär für Urheberrechtsverletzungen
Verletzte müssen zunächst Seiteninhaber und Hostprovider in Anspruch nehmen

Ein Domain-Registrar haftet für Urheberrechtsverletzungen erst dann, wenn der Rechteinhaber zuvor erfolglos den Seiteninhaber und den Hostprovider erfolglos in Anspruch genommen hat. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (I ZR 13/19).

Der Registrar, ein Unternehmen, welches die Registrierung von Internetdomains vornimmt, könne grundsätzlich nur nach den Grundzügen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, so der BGH. Hierfür bedürfe es eines konkreten Hinweises durch den Rechteinhaber darauf, dass die Inhalte der zu registrierenden Domain weit überwiegend illegal seien. Laut Begründung des BGH müsse der Rechteinhaber darüber hinaus gegenüber dem Registrar auch substantiiert darlegen, "dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen [sei] oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehl[e]".

Da die Feststellungen der Vorinstanz hierzu nicht ausreichend seien, hat der BGH die Sache nun wieder an das OLG Saarbrücken zurückverwiesen.

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[IUM/th]

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